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Hierarchie
Exclusiva
  • Kode weglassen - Palliativmedizinische Komplexbehandlung (ausserhalb einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station) (93.8A.2-)
  • Kode weglassen - Rehabilitation (BA.-)
  • Kode weglassen - Zusätze für die Rehabilitation (BB.-)
Hinweise
  • Mindestmerkmal Punkt 0, Referenzdokument und Zertifizierung: Referenzdokument: Präzise Mindestkriterien der Struktur und entsprechende Ausnahmen sind dem Dokument «Referenzdokument für stationäre spezialisierte Palliative Care», Version 3.3 gültig ab 01.01.2021, zu entnehmen. Link: https://www.palliative.ch/de/was-wir-tun/arbeitsgruppen/qualitaet Zertifizierung: Zur Erfassung von Kodes der Elementegruppen 93.8B.1- und 93.8B.2- muss die behandelnde Einheit (Station oder Klinik) das Qualitätslabel «Spezialisierte Palliative Care» haben.
  • Mindestmerkmal Punkt 1, Indikation: Kontinuierliche, 24-stündige Behandlung auf einer eigenständigen Palliativeinheit (Station oder Klinik) durch ein multidisziplinäres/interprofessionelles, auf die besonders aufwändige und komplexe Palliativbehandlung spezialisiertes Team. Die akutstationäre Palliativmedizin beinhaltet eine aktive, ganzheitliche Behandlung von Patientinnen / Patienten mit einer progredienten (voranschreitenden), weit fortgeschrittenen Erkrankung sowie einer begrenzten Lebenserwartung zum Zeitpunkt, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht oder keine kurative Behandlung mehr durchgeführt werden kann. Die Beherrschung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden sowie psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen, hat höchste Priorität. Vorausschauende und situationsbezogene Entscheidungsfindung mit allfälligem Einbezug von Spezialistinnen / Spezialisten.
  • Mindestmerkmal Punkt 2, Eintrittsabklärung, Assessment: a) Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments [PBA] inklusive Erfassung von Komplexität und Instabilität. Erst nach der Durchführung des palliativmedizinischen Basisassessments [PBA] zählen die Behandlungstage. Lässt der Zustand der Patientin / des Patienten die abschliessende Erhebung des PBA nicht zu, ist dies zu dokumentieren. b) Erstellen eines individuellen, interprofessionellen Behandlungsplanes und Definition von patientenbasierten, priorisierten Outcomes [Advance Care Planning].
  • Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie: a) 5/7 Tage interprofessionelle Visite b) für die jeweils zutreffenden Spezifizierungen siehe unter den Elementegruppen 93.8B.1- oder 93.8B.2- c) Aktiver Einbezug des familiären Umfeldes in Assessments, Behandlungsplan und Evaluation des Therapieverlaufs d) Unterstützung der Angehörigen bei der Trauerarbeit
  • Mindestmerkmal Punkt 4, Behandlungsteam: a) Teamzusammensetzung und Leitung: Multidisziplinäres/interprofessionelles, auf die besonders aufwändige und komplexe Palliativbehandlung spezialisiertes Team unter der Leitung einer Fachärztin / eines Facharztes mit Nachweis des abgeschlossenen Weiterbildungsganges Interdisziplinären Schwerpunkt Palliativmedizin. Die 24-stündige fachliche Behandlungsleitung kann durch Rufbereitschaft gewährleistet werden. b) Pflegepersonal: Pflegerische Leitung mit Nachweis einer anerkannten Zusatzqualifikation für Palliative Care sowie mind. zweijähriger Erfahrung in der Behandlung von Palliativpatientinnen / Palliativpatienten. c) Multidisziplinäres Behandlungsteam, in dem neben Ärztin / Arzt sowie Pflegepersonal, Therapeutinnen / Therapeuten aus folgenden Therapiebereichen verfügbar sind: Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung/therapie, Seelsorge, Kunsttherapie.
  • Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle: Wöchentliche interprofessionelle Teambesprechung mit Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele.
  • Mindestmerkmal Punkt 6, Austrittsplanung: Austrittsplanung mit Organisation eines supportiven Netzwerkes
  • Mindestmerkmal Punkt 7, Erfassung: Die Elementegruppe 93.8B.1">93.8B.1- stellt den «Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage» dar. Falls die Mindestmerkmale unter 93.8B.- sowie unter 93.8B.1">93.8B.1- erfüllt sind, ist der entsprechende Kode unter 93.8B.1">93.8B.1- für die gesamte Behandlungsdauer auf der spezialisierten Palliative Care Station zu erfassen. Falls in einer oder mehreren Behandlungswochen parallel zum Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station spezialisierte Palliative Care Zusatzleistungen erbracht werden, kann der entsprechende Kode der Elementegruppe 93.8B.2- «Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage» erfasst werden.
Untercodes
  • 93.8B.1 Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage
  • 93.8B.2 Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage
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