- Hierarchie
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- Exclusiva
- Kode weglassen - Anwendung von Sicherungsmassnahmen bei psychiatrischen Patientinnen und Patienten (94.93.-)
- Hinweise
- Mindestmerkmal Punkt 1, Indikation:
Die Anwendung von deeskalativen Massnahmen ist erforderlich bei Patientinnen und Patienten mit akut fremd- und selbstgefährdendem, aggressivem oder agitiertem Verhalten gegen sich selbst, andere Menschen und Gegenstände. Es ist sofortiges, dringliches Handeln erforderlich, zum Schutz von Personen sowie zur Wiederherstellung der Sicherheit.
- Mindestmerkmal Punkt 2, Assessment:
Mindestens einmal täglich ärztliche, psychologische oder pflegerische Aggressions- und Gewalteinschätzung und Einschätzung der Selbstgefährdung durch eine Befunderhebung oder Skala. Daraus folgt die Auswahl geeigneter deeskalativer Massnahmen durch das Behandlungsteam.
- Mindestmerkmal Punkt 3, Massnahmen:
1. Die Patientinnen und Patienten werden entsprechend der erhöhten Aggressions- und Gewalteinschätzung und Selbstgefährdung ohne Anwendung von Zwang durch mindestens 2 Personen, davon mindestens eine psychiatrische Fachperson, behandelt. Die involvierten Personen müssen direkt bei der Patientin / beim Patienten deeskalierend wirken.
2. Die deeskalativen Massnahmen beugen der Anwendung von Sicherungsmassnahmen vor. Sie müssen Präventionskonzepten und -massnahmen folgen, wie sie z. B. auch durch Aggressionsmanagement-Checklisten beschrieben werden.
3. Visiten und Psychotherapiesitzungen zählen nicht zu den deeskalativen Massnahmen, da sofortiges dringliches Handeln erforderlich ist.
4. Die deeskalativen Massnahmen beginnen unmittelbar nach dem Assessment oder mit dem Aufgebot zu einer akuten Gefährdungssituation. Sie enden, wenn die Gefährdungssituation nicht mehr besteht, weniger als 2 behandelnde Personen involviert sind oder eine anderweitige Massnahme angeordnet wird (z. B. Isolation).
Die Interventionen zur Beendigung des Ereignisses werden für jeden Tag mit deeskalativen Massnahmen dokumentiert.
- Mindestmerkmal Punkt 4, Behandlungsteam:
Multiprofessionelles Team unter der Leitung einer Fachärztin / eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.
- Mindestmerkmal Punkt 5, Erfassung:
Für die Erfassung des CHOP-Kodes ist die Anzahl Tage, an denen die deeskalativen Massnahmen mindestens 60 Minuten erfolgen, jeweils zu addieren und entsprechend zu kodieren. Die Tage müssen nicht aufeinanderfolgend sein. Die Zeiten bei der Mehrfachpräsenz sind für jede involvierte Person aufzurechnen.
- Untercodes
- 94.94.0 Detail der Subkategorie 94.94
- Links