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Hierarchie
Exclusiva
  • Kode weglassen - Intensive Überwachung bei vorübergehend vital bedrohlicher Situation (BB.42.-)
Hinweise
  • Mindestmerkmal Punkt 0, Grundlage: - Die entsprechende Rehabilitation gemäss Mindestmerkmale der BA.-Kodes ist durchzuführen, - Die Überwachungsrehabilitation wird im Kontinuum nach einem akutsomatischen Setting durchgeführt.
  • Mindestmerkmal Punkt 1, Referenzdokument: Anforderungen zu strukturellen Voraussetzungen und dem Behandlungsteam finden sich im Referenzdokument «Referenzdokument zur CHOP Subkategorie BB.41.- Überwachungsrehabilitation, nach Anzahl Behandlungstage». Dieses Dokument steht unter folgendem Link im Abschnitt «Personelle und infrastrukturelle Minimalanforderungen - Referenzdokument» zur Verfügung: https://www.fmh.ch/anforderungen-streha#minimal. Die gültige Version wird im Rundschreiben 2024 Nr. 1 kommuniziert.
  • Mindestmerkmal Punkt 2, Eintrittsabklärung, Assessment: - Zu Beginn der Überwachungsrehabilitation erfolgt eine klinische Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit sowie der Messung des Schweregrades der kognitiven und motorischen Funktionseinschränkungen, mittels Frührehabilitations-Barthel-Index nach Schönle. A) Es muss Überwachungsbedarf bestehen wegen vital bedrohlichen Risiken bezüglich Atmung, Kreislauf und Bewusstsein. B) Mindestens muss zusätzlich eine mittelschwere motorische Funktionseinschränkung oder eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung vorliegen (vgl. Referenzdokument BB.41.- Überwachungsrehabilitation). C) Wird BA.1- Neurologische Rehabilitation kodiert, muss mindestens eines der sieben Kriterien des Frühreha Index erfüllt sein, d.h. der Frühreha Index beträgt mindestens -25 Punkte. Bei einem Frühreha-Barthel-Index von kleiner gleich -40 Punkten wird zur Abbildung des Schweregrads der Patientin / des Patienten die Erfassung des CHOP-Kodes 93.8C.1- / 93.86.- empfohlen. - Die Kriterien werden wöchentlich überprüft. Werden die o.g. Voraussetzungen nach zwei hintereinander erfolgten wöchentlichen Messungen von den Kriterien A) (für alle Fälle) sowie B) (für alle Fälle) sowie C) (für BA.1- Fälle) nicht mehr erfüllt, so sind die Voraussetzungen für diesen Kode nicht mehr erfüllt. Die einmalige Messung und Nichterfüllen eines der Kriterien reicht nicht aus, um die Vorgaben des Kodes als nicht erfüllt zu definieren.
  • Mindestmerkmal Punkt 3, Überwachung: - die Möglichkeit zur permanenten Monitorisierung der Vitalfunktionen und der permanenten direkten oder elektronischen visuellen Überwachung der Patientinnen / der Patienten ist sichergestellt; - eine ärztliche Visite erfolgt an mindestens 5 / 7 Tagen - die Erbringung der jeweiligen Art der Rehabilitation (Therapien und Schulungen) ist in den Räumlichkeiten mit Überwachung gewährleistet. - Über den gesamten Rehabilitationsaufenthalt muss der entsprechende Schwellenwert des BA.-Kodes für die Therapieminuten im Durchschnitt pro Woche eingehalten werden.
  • Mindestmerkmal Punkt 4, Kontrolle der Überwachungsvoraussetzung: - Die Überprüfung der medizinischen Indikation zur Überwachungspflicht erfolgt in den ärztlichen Visiten, - Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Anwendung des Kodes (siehe Mindestmerkmal Punkt 2) wird wöchentlich durch das Reha-Team überprüft sowie dokumentiert.
  • Mindestmerkmal Punkt 5, Austritt und Austrittsplanung aus der Überwachungsrehabilitation: -Wenn die Bedingungen der Überwachungsrehabilitation unter Mindestmerkmal Punkt 2 nicht mehr erfüllt sind, erfolgt eine geregelte Weiterversorgung mit Einleitung sowie Strukturierung der Nachbetreuung in einer weiterführenden Rehabilitation oder in einer Langzeitinstitution bzw. Weiterversorgung zu Hause. - Die Verlegung zur Weiterversorgung in die stationäre Akutsomatik oder Psychiatrie erfolgt jederzeit bei entsprechender medizinischer Indikation. - Falls der Austritt aus der Überwachungsrehabilitation direkt als Austritt aus der Rehabilitation erfolgt, gelten dieselben Mindestkriterien für die Austrittsplanung wie bei der Rehabilitation (unter BA.-), siehe dort Mindestmerkmal Punkt 6.
Untercodes
  • BB.41.0 Detail der Subkategorie BB.41
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